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   VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04   

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https://dejure.org/2004,26716
VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04 (https://dejure.org/2004,26716)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2004 - 8 K 1268/04 (https://dejure.org/2004,26716)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 8 K 1268/04 (https://dejure.org/2004,26716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anrechnung einer kündbaren Kapitallebensversicherung auf den Todesfall auf das Vermögen eines Sozialhilfeempfängers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04
    Soweit damit auch vorliegend die Maßstäbe anzulegen sind, die für "normale" Lebensversicherungen, die der Kapitalansammlung dienen, gelten, stellt deren Anrechnung nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 19.12.1997, BVerwGE 106, 105 ff.) selbst dann keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurück bleibt (vgl. auch LPK-BSHG aaO., Anm. 18 und 79 zu § 88 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04
    - Im Übrigen macht es nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 116, 342) - jedenfalls bei der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen (entschieden zu §§ 14 und 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG) einen Unterschied aus, ob eine Sterbegeldversicherung nach Eintritt der bzw. in Kenntnis drohender Sozialhilfebedürftigkeit oder aber im Zustand gesicherter wirtschaftlicher Verhältnisse eingegangen worden ist.
  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und es sich deshalb um eine erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige handelt - sog. Grundsatz der Negativevidenz (vgl. Münder in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 6.A., Anm. sechzehn zu § 90 unter Hinweis u.a. auf BVerwGE 34, 220 und 92, 281; Hess. Verwaltungsgerichtshof, FEVS 37/88, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1990 - 6 S 725/90

    Zur Frage der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger; hier:

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04
    Regelmäßig wird allerdings vom Vorrang des öffentlichen Interesses auszugehen sein, weil Leistungen Dritter schon von der gesetzlichen Konzeption des BSHG her Vorrang vor der Sozialhilfeleistung haben (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.1990, NJW 1991, 2922).
  • VGH Hessen, 03.05.1994 - 9 UE 979/92
    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2004 - 8 K 1268/04
    Es ist vielmehr ausreichend, dass nach dem materiellen Recht abstrakt-begrifflich ein Anspruch des Sozialhilfeempfängers aus einem konkreten Schuldverhältnis gegeben sein kann (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 15.5.2000, - 8 K 1425/00 - unter Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 3.5.1994 - 9 UE 979/92 -).
  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

    Das Gericht misst dem Umstand, dass die Sterbeversicherung gekündigt werden kann, für die Frage der Angemessenheit der Beiträge im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung bei, anders z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 8 K 1268/04 - ZfSH/SGB 2005, 37, zu der Frage, ob der Einsatz des Rückkaufwertes eine Härte darstellt, weil hier die geringe noch verbleibende Lebenserwartung von T zu berücksichtigen ist und sich der Rückkaufwert im Jahr 2002 auf 0, 00 EUR bzw. im Jahr 2003 auf 83, 70 EUR belief.
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